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Das Internet ist FREI …

Das Internet ist frei. Selten so gelacht! Bei den Begriffen Urheberrecht, Nutzungsrecht und Copyright erlebt man die nächste Jahrhundertwende mit, bis man die digitalen Fachbegriffe einzeln aufgeschlüsselt hat. Na gut, vielleicht nicht ganz bis zur nächsten Jahrhundertwende … bis zu dem 70. Jahre nach dem Tod eines Urhebers muss man warten, bis das Urheberrecht erlischt. Das bedeutet, kurz und einfach: Person A schießt ein Foto von der Golden Gate Bridge, postet es im Internet und stirbt kurz darauf. Somit ist Person A Urheber des Fotos. Person B möchte das Foto jetzt auf der eigenen Website wiederverwenden, muss jetzt aus juristischen Blickwinkel allerdings 70 Jahre warten, bis das Urheberrecht von Person A erloschen ist. Sofern das vom Urheber (Person A!) nicht anders vermerkt wurde (zum Beispiel durch eine Creative Commons CCO-Lizenz), darf Person B erstmal alt werden, bis das Foto auf seiner Website landen darf. Stellt sich mir die Frage, ob man bei solchen Einschränkungen noch „frei“ im Internet ist, wie es eigentlich der Grundgedanke des Internets besagt.

„Frei“ ist deshalb in Anführungszeichen gesetzt, weil jeder seine eigene Definition von Freiheit hat und es mir als nicht angebracht erscheint, diese subjektive Definitionsfrage, die jeder für sich selbst beantworten sollte, irgendwie allgemein und gestelzt zu beantworten.

Nun kehren wir zurück zur anfänglichen These, das Internet sei frei. Die ursprüngliche Idee des Internets lautete, ein großes, virtuelles Netzwerk aus Bits und Bytes zu kreieren, das jedem frei zugänglich ist und in dem jeder, sofern es nicht gegen geltendes Recht verstößt, tun und lassen kann, was er möchte. Nun ist explizit diese Anwendung des Urheberrechts aber geltendes Recht – nicht nur innerhalb Deutschlands. Sie sehen, worauf das hinausläuft. Unser Urheberrechtsgesetz ist nicht für das digitale Zeitalter konzipiert – mit den Medien, die aus den vorangehenden Jahrhunderten stammen, würde es hier keine Probleme geben. Doch genau darauf ist unser Urheberrechtsgesetz aufgebaut – auf die Medien der letzten Jahrhunderte. Nicht, dass Medien wie Bücher, Zeitungen oder handgefertigte Manuskripte nichts mehr wert wären oder vernichtet gehörten, aber in Zukunft werden die Menschen immer mehr auf digitale Medien angewiesen sein – aus bekannten Gründen. Deshalb sollte dementsprechend eine Anpassung unseres Urheberrechtsgesetzes erfolgen. Ich fordere hier nicht, dass es zukünftig legal sein sollte, ein Selfie von Ihnen im Internet überall zu teilen und zu verstreuen. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass das nach wie vor dem illegalen Bereich der Internetaktivitäten zuzuordnen sein sollte. Wenn allerdings jemand, wie vorhin in unserem Beispiel erklärt, ein Foto von einer berühmten Sehenswürdigkeit, die jedem frei zum Besichtigen steht, ins Internet stellt, sollte es dem legalen Bereich der Internetaktiviäten zuzuordnen sein, dieses auch ohne explizite Erlaubnis des Urhebers oder 70-Jahres-Frist im Internet weiterzuverbreiten. 

Momentan wird innerhalb unserer Republik allerdings auf der genau entgegengesetzten Seite argumentiert. Es wird über die Einführung eines sogenannten „Uploadfilters“ gesprochen, der überprüfen soll, ob ein Bild, Video, … möglicherweise urheberrechtlich geschützte Elemente bzw. Passagen beinhaltet, bevor es im Internet hochgeladen wird. Ob ein Element oder eine bestimmte Passage (in einem Video) urheberrechtlich geschützt ist, soll ein Algorithmus erkennen. Ein Algorithmus, der in seinen Kinderschuhen steckt und wahrscheinlich sogar das Apple-Logo in einem Bild oder Video als urheberrechtlich geschütztes Element ansieht und anschließend dem Internet-User das Hochladen verweigert. Das Internet wird durch solche Maßnahmen und Gesetzesvorschläge zu einem unfreien Platz und entwickelt sich genau nicht in die Richtung, die von Anfang an für das Internet der Dinge vorhergesehen war.

Wenn es tatsächlich bald so etwas wie einen Uploadfilter geben sollte, wird das Internet minimiert. Das bedeutet, es gibt immer weniger Personen, die es mit neuem Content „füttern“. Es gibt zu viele Vorgaben, an die man sich halten muss und für einen jungen Amateur-Blogger ist es unmöglich, alle diese Vorgaben und Vorschriften zu bewältigen und durchzuwälzen. Nicht weil er faul ist. Sondern weil er einen unkomplizierten Weg sucht, mit der Außenwelt seine Erfahrungen und Erlebnisse per Blog zu teilen. Diesen eigentlich unkomplizierten und verbindlichen Weg findet er aber nicht länger im Internet der Vorschriften. Somit gibt es eine Möglichkeit weniger, seine Passionen und seine Erlebnisse mit der Außenwelt zu teilen und sie somit auch auszuleben. 

Jetzt bleibt noch am Schluss eine Frage unbeantwortet. Was soll mit jenen Personen geschehen, die durch Urheberrechtsmissbrauch absichtlich seelisches Wohl verletzten und die zum Beispiel eine Lockerung des Urheberrechtsgesetzes als Grundlage für Cybermobbing verwenden? Nun ja. Jene Personen gehören aus dem Internet der Dinge schlicht ausgeschlossen. Wer mit der Freiheit des Internets nicht umgehen kann und das umfangreich durch Taten in der Vergangenheit bewiesen hat, dem sollte diese einmalige Freiheit nicht länger zur Verfügung stehen. 

Simon Tritschler, Klasse 9a

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